Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2016Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lenkungsmaßnahmen
§ 2.Paragraph 2,
Lenkungsmaßnahmen sind
Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren;
die Verpflichtung von physischen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.
Schlagworte
Einfuhr, Transporteinrichtung, Lagereinrichtung, Zugang
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
NOR40187104